Radfahren auf Straßen und Radwegen
Radwege und Radverkehrsanlagen: Mit Benutzungspflicht Ohne Benutzungspflicht
Fahrrad frei!
Besonderes
Mehr zu Radwegen und Radverkehrsplanung
Radfahren in Aachens Fußgängerzonen
Radfahren auf Straßen und Radwegen
Radfahrende sind Teil des normalen Straßenverkehrs. Auf den meisten Straßen fahren sie deshalb gemeinsam mit den Autos auf der Fahrbahn. Nur wenn es nötig ist, werden Radwege eingerichtet und diese in unterschiedlicher Gestalt. Diese unterschiedlichen Typen werden Ihnen „für den täglichen Gebrauch“ erklärt und um weitere Informationen ergänzt.
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert auch von Radfahrenden, dass sie sich an wichtige Grundregeln halten.
Gegenseitige Rücksicht und Vorsicht sind die wichtigsten Regeln und unmittelbar im §1 der Straßenverkehrsordnung verankert, aber auch gesunder Menschenverstand. Ein vorsichtiger und angemessener Fahrstil gehört dazu. Wichtig und immer wieder Konfliktpunkt ist auch: Gehwege (außer für Kinder bis 10 Jahre) sind für Radfahrende tabu! Genauso wie das Befahren von Radwegen entgegen der Fahrtrichtung.
Im Idealfall nicht notwendig, aber einsetzbar: Wie alle andere Verkehrsteilnehmende können auch Radfahrende für Fehlverhalten zu einem Bußgeld herangezogen werden.
Zur Teilnahme am Straßenverkehr gehört auch ein verkehrssicheres Fahrrad. Die Checkliste zeigt besonders für Kinder, was dazu gehört.
Posterserie (PDF)
Radwege und Radverkehrsanlagen
Der Volksmund bezeichnet Radverkehrsanlagen als Radwege. Die Straßenverkehrsordnung kennt hier jedoch verschiedene Arten, von denen der typische Radweg nur eine Art ist. Diese Radverkehrsanlagen sind entweder beschildert, bezeichnet oder durch andere Merkmale identifizierbar. Eine zentrale Frage ist die nach der Benutzungspflicht.
Radwege mit Benutzungspflicht
- Erkennbar an Fahrradzeichen mit blauem Hintergrund!
- Radfahrer müssen sie benutzen (aber im Regelfall nur in der richtigen Fahrtrichtung)
Radfahrstreifen (blaues Piktogramm und Verkehrszeichen 237)
- ein Bereich auf der Fahrbahn
- getrennt durch einen breiten Strich
- ausschließlich für den Radverkehr
- in einzelnen Fällen zusätzliche Freigabe für Busse oder andere
- parken und halten ist nicht erlaubt
Radweg
- nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Bürgersteig, in Grünanlage, neben Landstraße
- ausschließlich für den Radverkehr
Kombinierte Fuß- und Radwege
- gemeinsam oder getrennt
- mittlerweile Ausnahmefall
- gemeinsamer Fuß- und Radweg:
Mischfläche, besondere Vorsicht - getrennter Fuß- und Radweg:
nebeneinander, unterschiedliche Beläge oder Linie
Zweirichtungsradwege
Radwege und kombinierte Fuß- und Radwege können durch ein Zusatzschild auch als Zweirichtungsradwege gekennzeichnet sein. Dann sind sie auch gegen die Fahrtrichtung benutzungspflichtig.
Radwege ohne Benutzungspflicht
Schutzstreifen
- Bereich auf der Fahrbahn
- getrennt durch einen schmalen, unterbrochenen Strich
- darf von Autos „im Bedarfsfall“ auch überfahren werden
- gekennzeichnet durch Fahrradzeichen auf der Fahrbahn (kein blauer Hintergrund)
- Parken von Autos ist hier verboten
Radwege ohne Benutzungspflicht
- meist ehemals benutzungspflichtige Radwege
- heute ohne Bezeichnung mit blauem Hintergrund, aber häufig mit Piktogramm
- häufig auch an Bodenbelag (z.B. rotes Pflaster im Kontrast zum Gehbereich) erkennbar
Fahrrad frei!
Geöffnete Einbahnstraße
- die meisten Einbahnstraßen in Aachen sind mittlerweile für den Radverkehr auch gegen die Einbahnrichtung freigegeben.
- Schilder an beiden Enden der Einbahnstraße
Auf Gehwegen
- Auf diesen Wegen ist der Radfahrer Gast. Er muss besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.
Sackgassen
- Sonderschild für Sackgassen mit Durchfahrtmöglichkeit für Radfahrer
Abbiegen
- Radfahrer dürfen auch anders weiterfahren als der Abbiegepfeil den Autofahrern vorschreibt.
Ohne Zusatzschild
- Alleine wird es aufgehängt an linksseitigen Radwegen, wenn dort ein Benutzungsrecht für Radfahrer (entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung - Stichwort "Rechtsfahrgebot") eingeräumt werden soll.
Besonderes
Rote Einfärbung der Fahrbahn
- bei Radfahrstreifen und Schutzstreifen
- Einfärbung hat keine verkehrsrechtliche Bedeutung
- wird punktuell zur Erhöhung der Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer eingesetzt
Aufstellflächen für Radfahrer an Kreuzungen
- vorderer Bereich mit Piktogramm für Radfahrer reserviert
- Radfahrer dürfen sich vor dem Kfz-Verkehr aufstellen, damit sie im Blickfeld des Kfz-Verkehrs anfahren und ggf. abbiegen können
Indirektes Linksabbiegen an Kreuzungen
- Angebot für Fahrradfahrer, die sich unsicher fühlen, um im fließenden Verkehr auf die Linksabbiegespur zu wechseln.
- nicht benutzungspflichtig
- ermöglicht es, eine Kreuzung am rechten Rand zu queren, sich im markierten Bereich aufzustellen und mit den Fußgängern zusammen bei Grün die Fahrbahn zu überqueren
- zum Beispiel an der Kreuzung Franzstraße / Kleinmarschierstraße / Alexianergraben / Kapuzinergraben
Fahrradstraße
- Straße für Radfahrer vorbehalten
- Nur Mitbenutzung durch andere Fahrzeuge, wenn angezeigt
- höchstens 30 km/h
- in Aachen selten
Bussonderfahrstreifen mit Freigabe Radverkehr
- Busverkehr muss den Streifen nutzen
- Sonderfahrstreifen mit Freigabe für Radverkehr dürfen von Radfahrern genutzt werden, d.h. Radfahrer dürfen auch andere Fahrstreifen nutzen
- Kfz-Verkehr darf Bussonderfahrstreifen nicht nutzen
Mehr zu Radwegen und Radverkehrsplanung
Radfahren in Aachens Fußgängerzonen
In Aachen sind mehrere Fußgängerzonen für die Mitbenutzung durch Radfahrerinnen und Radfahrer freigegeben, teilweise auch außerhalb der Geschäftszeiten.
Die Übersichtskarte "Rücksicht kommt an! Radfahren in der Innenstadt" (PDF, 808 KB) zeigt konkret die jeweilige Situation in den Aachener Fußgängerzonen: Welche Bereiche sind für Radfahrerinnen und Radfahrer immer freigegeben, wo dürfen Fußgängerzonen gar nicht oder nur zu bestimmten Zeiten durchfahren werden?