F - Fahrradstraßen
Eine Fahrradstraße ist eine für den Radverkehr vorgesehene Straße, deren Fahrbahn Radfahrenden vorbehalten ist. Sie wird mit Verkehrszeichen (VZ)
VZ 244.1 "Beginn einer Fahrradstraße" | VZ 244.2 "Ende einer Fahrradstraße" |
kenntlich gemacht (s. Straßenverkehrsordnung, Abschnitt 5 Sonderwege, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen, lfd. Nr. 23.)
Durch Einrichtung einer Fahrradstraße wird die Attraktivität des Radverkehrs gesteigert, indem Radfahrenden auf diesen Strecken Vorteile gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr eingeräumt werden.
Die Top-3-Regeln in Fahrradstraßen sind
- zulässige Höchstgeschwindigkeit 30km/h,
- Radfahrende dürfen nebeneinander fahren,
- per Zusatzzeichen Zugelassene (Kfz, Motorräder u.a.) sind zu Gast.
Fahrradstraßen sind keine Radwege.
Freigabe weiterer Verkehrsteilnehmender
Optional können z.B. Motorisierte per Zusatzzeichen in Fahrradstraßen zugelassen werden.
Dies geschieht primär, um
- Anwohnenden der Fahrradstraße die Erreichbarkeit ihres Wohnsitzes mit dem privaten Kfz bzw.
- zwingend notwendigem Wirtschaftsverkehr die Erreichbarkeit der ggf. in einer Fahrradstraße liegenden Ziele
zu ermöglichen.
Motorisierter Transitverkehr soll Fahrradstraßen grundsätzlich meiden.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass das hierfür mögliche Zusatzverkehrszeichen 1020-30 "Anwohner frei" von Kraftfahrzeugführenden missinterpretiert wird.
Daher hat die Stadt Aachen sich dazu entschieden, Anwohnenden das Befahren von Fahrradstraßen mittels einer Kombination aus Zusatzverkehrszeichen
- 1022-12 "Krafträder (auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas) frei" und
- 1024-10 "Pkw frei"
zu erlauben. Durch die klare Priorisierung wird deutlich, dass die Straße vorrangig dem Radverkehr vorbehalten ist und Motorisierte sich Radfahrenden unterzuordnen haben.
Verkehrszeichen mit Zusatzverkehrszeichen
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Die relevantesten Informationen zum Thema Fahrradstraße sind im Flyer der Stadt Aachen zusammengestellt. Sie können ihn HIER herunterladen.