G - Gehweg - Rad frei
Die getrennte Führung des Rad- und Fußverkehrs ist aus unterschiedlichen - z.B. räumlichen, infrastrukturellen, netzplanerischen - Gründen nicht immer möglich.
Sofern Radverkehr weder auf einer Radverkehrsanlage noch auf der Fahrbahn geführt werden kann, kann ein Gehweg ausnahmsweise durch Beschilderung mit
- Verkehrszeichen VZ 239 "Sonderweg Fußverkehr" in Kombination mit dem
- Zusatzverkehrszeichen VZ 1022-10 "Fahrrad frei"
auch für den Radverkehr zur Nutzung frei gegeben werden.
VZ 239 mit Zusatz VZ 1022-10 StVO |
s. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Anders als bei Verkehrzeichen VZ 240 StVO ist Radverkehr dann hier nicht gleichberechtigt mit dem Fußverkehr, sondern zu Gast. Rad Fahrende müssen sich hier aufgrund der besonderen räumlichen Nähe zu den vulnerablen zu Fuß Gehenden besonders rücksichtsvoll verhalten.
Konkret bedeutet das:
Geschwindigkeit
Die Regelgeschwindigkeit Rad Fahrender und zu Fuß Gehender ist grundsätzlich unterschiedlich - die sog. "Differenzgeschwindigkeit" ist groß: Auf dem Rad geht es meist schneller, weshalb sich zu Fuß Gehende durch Rad Fahrende gefährdet fühlen können.
Diese ausnahmsweise auch für den Radverkehr frei gegebenenen Flächen dürfen Rad Fahrende zwar fahrend, aber mit der Geschwindigkeit zu Fuß Gehender nutzen, mit sog. "Schrittgeschwindigkeit".
Sollten Rad Fahrende schneller fahren wollen, als der Fußverkehr unterwegs ist, ist ihnen alternativ auch die Nutzung der Fahrbahn erlaubt, sofern das keine weitere Beschilderung untersagt. Eine Nutzungspflicht besteht für den Radverkehr auf Flächen "Gehweg - Rad frei" nicht.
Abstand
Analog zu Kfz-Führenden, die beim Überholen Rad Fahrender gesetzlich definiert mindestens 1,5 m Abstand halten müssen, sollten auch Rad Fahrende zu Fuß Gehende mit deutlichem Abstand überholen.
Im Gegenzug sollten auch Zu Fuß Gehende Rad Fahrenden das Vorbeifahren ermöglichen.