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Inhalt



Landschaftsplan

Hinweis: Im folgenden Text will die Stadt Aachen die wesentlichen, vor allem rechtlichen, Rahmenbedingungen für die Landschaftsplanung zusammengefasst darstellen. Ziel ist, die komplexen Regelungen für interessierte Nicht-Fachleute verständlich darzustellen, also einen Beitrag zur Bürgerinformation zu leisten. Diese Ausführungen können keinen Anspruch auf vollständige Darstellung der rechtlichen Regelungen erheben. Rechtlich relevant sind einzig die Regelungen im Baugesetzbuch sowie den ergänzenden Rechtsnormen.

Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) und hat die wichtige Aufgabe, die übergeordneten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung der Biodiversität zu konkretisieren und die entsprechenden Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 LNatSchG NRW).

Der Landschaftsplan ist das Instrument der örtlichen Landschaftsplanung. Dieser wird in NRW von den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Landschaftsplanung auf der Grundlage eines gesetzlich geregelten demokratischen Verfahrens in intensiver Zusammenarbeit mit beteiligten Akteur*innen sowie auch den Bürger*innen aufgestellt. (Link Bürgerbeteiligung). Wie der Bebauungsplan ist der Landschaftsplan damit ein kommunales Planungsinstrument und wird als Satzung beschlossen und entfaltet damit Rechtsverbindlichkeit.

Dem Landschaftsplan übergeordnet ist der Regionalplan in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan. Der Regionalplan stellt die überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar und enthält damit Vorgaben für den Landschaftsplan. Besonders zu erwähnen ist der, im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans, erarbeitete Fachbeitrag Naturschutz und Landschaftspflege, der die drei thematischen Aspekte „Natürliche Landschaftsfaktoren, Biotop- und Artenschutz und Kulturlandschaftsschutz/Landschaftsbild“ beinhaltet.

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Abb.: Landschaftsplanung und ihre Einbindung in die räumliche Gesamtplanung


Rechtliche Grundlagen

Die Landschaftsplanung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landesnaturschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW). Verfahren und zentrale Inhalte werden in den §§ 7-29 LNatSchG festgelegt. 

Geltungsbereich, Bestandteile und Inhalte

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich nach §7 Abs. 1 LNatSchG NRW im Wesentlichen auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Gemäß § 7 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) besteht der Landschaftsplan aus einer Karte, einer Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht) und einem Text und Erläuterungen.

Die wesentlichen Inhalte des Landschaftsplans sind:

  • Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (nach § 10 LNatSchG)
  • Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft mit textlichen Festsetzungen und Erläuterungen (nach § 7 LNatSchG i.V.m. §§ 23, 26, 28, 29 BNatSchG)
  • Zweckbestimmungen für Brachflächen (nach § 11 LNatSchG)
  • Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (nach § 12 LNatSchG)
  • Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (nach § 13 LNatSchG)

Neben einer Beschreibung des Schutzgebietes und -zweckes, erstrecken sich die Festsetzungen des Landschaftsplans auf Verbote, Gebote sowie entsprechende Ausnahmen und Unberührtheiten, d.h. nicht betroffene Tätigkeiten.

Achtung:

Der noch rechtgültige Landschaftsplan der Stadt Aachen basiert auf dem Landschaftsgesetz NRW, welches seit 2016 durch das LNatSchG NRW ersetzt wurde. 

Wechselwirkung zur Bauleitplanung

In einzelnen Fällen kann es zu überschneidenden Festsetzungen mit Bebauungsplänen kommen. Soweit ein Bebauungsplan land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt, kann sich der Landschaftsplan auch auf diese Flächen erstrecken, wenn sie im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Wenn ein Bebauungsplan für den vorher nicht bebauten Außenbereich entwickelt wird, treten die Festsetzungen des Landschaftsplans grundsätzlich hinter die Festsetzungen des Bebauungsplans zurück.

Rechtliche Wirkungen

Der Landschaftsplan wird vom Rat der Stadt Aachen als Satzung beschlossen und ist daher für jeden rechtsverbindlich.

Dabei sind die im Landschaftsplan festgesetzten Verbotsvorschriften allgemeinverbindlich. Sie gelten für alle Bürger*innen unmittelbar und können bei Verstößen von den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Von den Verboten des Landschaftsplans können für bestimmte Fälle Ausnahmen (§ 23 Abs. 1 LNatSchG NRW) und Befreiungen erteilt werden (§ 75 LNatSchG NRW). Gebote werden hingegen nur im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigen umgesetzt. Die im Landschaftsplan enthaltenen Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und demnach bei allen behördlichen Verfahren zu beachten.

Der Landschaftsplan bewirkt eine allgemeine und besondere Duldungspflicht für Nutzer*innen, Eigentümer*innen oder Besitzer*innen eines Grundstücks. Auf Grundlage des Landschaftsplans können Förderprogramme in Anspruch genommen, Ausgleichszahlungen erhalten und unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.

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Abb: Landschaftsplan-Verfahren / Formelle Verfahrens- und Beteiligungsschritte