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Pflanzenschutzmittel



 

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Foto: ordnungsgemäße Lagerung von Pflanzenschutzmitteln 2016

Wissenswertes

Pflanzenschutzmitteln dürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen angewendet werden, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen auch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern angewandt werden.

Ausnahmen von diesem Verbot, also für die Anwendung außerhalb von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, bedürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG einer Genehmigung. Diese Ausnahmegenehmigung kann in Nordrhein-Westfalen beim Direktor der Landwirtschaftskammer als zuständige Behörde beantragt werden.

Eine Genehmigung kann jedoch nur dann erteilt werden, "wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen". Diese Vordringlichkeit ist im Antrag hinreichend zu begründen und die zu beachtenden Rechtsgrundlagen (Verkehrssicherungspflicht; Vermeidung von Brandgefahr) sind zu benennen. Ebenso ist zu begründen, warum andere Verfahrensweisen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Die bisher getroffenen alternativen Maßnahmen zur Bewuchsbeseitigung zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- oder Betriebssicherheit sind darzustellen. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar.

Gemäß einer Verwaltungsvorschrift zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen  gehören zur landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Nutzung, Formen der Landbewirtschaftung, die auf die Gewinnung von Pflanzenerzeugnissen oder auf die gärtnerische Gestaltung oder Pflege ausgerichtet sind.

Hierzu gehören auch:

  • Haus- und Kleingärten
  • öffentliche Grünanlagen
  • Friedhöfe
  • Rasensportanlagen

Ausgenommen sind Wege und Flächen mit befestigter (und auch mit wassergebundener) Decke innerhalb dieser Nutzungsformen sowie Gestaltungs- und Ausgleichsflächen zugunsten des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung liegt nicht vor bei Flächen, die nur mittelbar der vorgenannten Bodennutzung dienen. Wege, Böschungen, Feldraine, Straßenbegleitgrün, Hecken, Feldgehölze und Flächen für Ausgleichsmaßnahmen.

Bedenken Sie bitte auch, dass der Begriff Pflanzenschutzmittel aus der Landwirtschaft stammt, um dort Nutzpflanzen vor nicht für das Produkt gewünschten Pflanzen zu schützen. Das Pflanzenschutzmittel ist somit giftig für Tiere und auch Menschen. Die Personen, die Pflanzenschutzmittel verwenden, müssen zum Eigenschutz eine spezielle Ausbildung zur ordnungsgemäßen Verwendung erhalten. Bedenken Sie bitte daher auch die geplante private Verwendung, da gesundheitliche Gefahren bestehen. Gibt es nicht Alternativen zum Schutz der Gesundheit und Umwelt?

Eine nicht sachgerechte Verwendung oder ein Auftrag auf nicht zugelassenen Flächen kann bestraft werden.


Zuständige Behörde


Unterlagen zu Verstößen gegen das Pflanzenschutzgesetz

Ein spezielles Formular, das für Anzeigen gegen Verstöße gegen das Pflanzenschutzgesetz verwendet werden kann, ist auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zu finden.