Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen
Der Landschaftsplan wurde gemäß des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) erarbeitet. Er gilt nach § 16 (1) LG nur für Flächen außerhalb des Geltungsbereichs der Bebauungspläne. Der Landschaftsplan kann sich auf den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erstrecken, soweit dieser land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen. Soweit sich Darstellungen oder Festsetzungen des Landschaftsplanes über Verkehrsflächen erstrecken, ergeben sich daraus keine Konsequenzen für die Verkehrsflächen. Ebenso bleiben zwingend notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr von den Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes unberührt.
Für die Zusammenarbeit zwischen der Unteren Wasserbehörde, den Wasserverbänden und der Unteren Landschaftsbehörde gelten die einschlägigen Ministerialerlasse.
Grundlagen zur Erarbeitung des Landschaftsplanes sind der § 27 LG in Verbindung mit § 8 der Durchführungsverordnung und die Grundlagenkarten I und II mit den zugehörigen Karten und Texten.
Die Grundlagenkarte Ib enthält auf der Grundlage des landwirtschaftlichen Fachbeitrages der Landwirtschaftskammer Rheinland von November 1979 und des forstlichen Fachbeitrages des Staatlichen Forstamtes Monschau von 1978 die reale Nutzung (die Grundlagenkarte 1a ist der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen).
Der Text zur Grundlagenkarte I enthält eine Beschreibung der planerischen Vorgaben, die aus der Landesplanung übernommen wurden, der wesentliche Inhalte des Flächennutzungsplanes für den Außenbereich, soweit sie für die Landschaftsplanung von Bedeutung sind, und Erläuterungen zum Karteninhalt.
Die Grundlagenkarte II enthält auf Grundlage des ökologischen Fachbetrages die naturräumliche Gliederung, die Analyse des Naturhaushaltes, die planungsrelevanten ökologisch begründeten Landschaftseinheiten, die wertvollen natürlichen Lebensräume, die prägenden Landschaftsteile, die gliedernden und belebenden Elemente und die Landschaftsschäden.
Die Entwicklungskarte und die Festsetzungskarte sowie die Textlichen Darstellungen und die Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht sind Bestandteil der Satzung und nehmen an der Verbindlichkeit (§§ 33 bis 42 LG) teil. Aufgrund der Vielschichtigkeit und Dichte des Plangebietes sind der Inhalt der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 15.000 und der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes, die landesplanerischen Verfahren und die bestehenden und eingeleiteten Verfahren anderer Fachplanungsbehörden wurden beachtet.
Die Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht des Landschaftsplanes der Gesamtstadt sind in einem Textband zusammengefasst. Erweitert wird dieser durch die rechtskräftigen Änderungsverfahren Nr. 15 - Naturschutzgebiet N 11 Indetal - und Nr. 18 - Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald -.
Die Festsetzungskarte und die Textlichen Festsetzungen beinhalten unter Punkt 3.2 u.a. die Naturdenkmale. Diese können aus Einzelbäumen, Baumgruppen oder Alleen bestehen. Aus den verschiedensten Gründen sind in der Vergangenheit Naturdenkmale gefällt worden, ohne das dies Auswirkungen auf die Darstellung in der Festsetzungskarte und den Textlichen Festsetzungen hatte. Um in bestimmten Fällen dahingehend Auskunft zu erhalten, ob an dieser Stelle ein Naturdenkmal vorhanden ist oder nicht wird empfohlen, diese Frage im Gespräch mit dem Fachbereich Umwelt, Herrn Drautmann zu klären.
Die vorgenannten Fachbeiträge enthalten die Darstellung der forst- und landwirtschaftlichen Strukturen und ihre Entwicklungstendenzen im gesamten Planbereich. Sie stellen eine wesentliche Grundlage für die Darstellungen in der Grundlagenkarte Ib dar. Festsetzungen für die forstliche Nutzung können nur nach Maßgabe des forstlichen Fachbeitrages erfolgen. Die Durchführung der Festsetzungen für die forstliche Nutzung richtet sich nach §§ 35 und 36 LG.
Der für die Analyse des Naturhaushaltes und die Erfassung der natürlichen Lebensräume mit ihren Wechselbeziehungen erforderliche ökologische Fachbeitrag ist in der Grundlagenkarte II enthalten.
Die Planaussagen der Entwicklungskarte und der Festsetzungskarte sind im Landschaftsgesetz NW begründet und die Festsetzungen, sowohl nach dem Gegenstand als auch nach dem Grund und der Wirkung daraus hergeleitet. Zu den einzelnen Festsetzungen gibt es Verbote, Gebote, Bestimmungen über nicht betroffene Tätigkeiten und einen Erläuterungsbericht.
Neben den im Landschaftsplan aufgeführten Verboten und Geboten sind auch die besonderen Verordnungen und Erlasse zu beachten, z.B.
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die Gülleverordnung,
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die Wasserschutzgebietsverordnungen und Überschwemmungsgebiete sowie
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das Verbot, die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegerändern abzubrennen oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten und
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das Verbot, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Verbot, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht-und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören,
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das Verbot, Bäume mit Horsten zu fällen oder
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Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen (§ 64 LG).
Ausnahmen sind behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen. Die Voraussetzungen für Befreiungen sind in § 69 LG, für Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften) in § 70 LG geregelt. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Stadt Aachen zuständig.
Die im Landschaftsplan vorgesehenen Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen werden im Rahmen öffentlich rechtlicher Verträge zwischen der Stadt Aachen und den jeweiligen Eigentümern bzw. Grundstücksbesitzer im gegenseitigen Einvernehmen umgesetzt (s.g. Vertragsnaturschutz). Soweit Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer betroffener Flächen sind, sind sie zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet; andere Grundstückseigentümer sind zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet.
Die Untere Landschaftsbehörde kann den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt. Die Verpflichtung entfällt, wenn der Eigentümer oder Besitzer die Durchführung der Maßnahme selbst übernimmt. Dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.
Lage, Abgrenzung und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet des Landschaftsplanes Aachen liegt innerhalb der Grenzen der kreisfreien Stadt Aachen. Im westlichen Bereich fällt die äußere Grenze des räumlichen Geltungsbereiches mit der Bundesgrenze zu Belgien und zu den Niederlanden zusammen, im übrigen Bereich an den Kreis Aachen. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 114,58 km², bei einer Gesamtgröße des Stadtgebietes von 160,829 km². Die im Zusammenhang bebauten Ortsteile werden vom Plangebiet des Landschaftsplanes nicht erfasst.
Inkrafttreten
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen ist gemäß § 12 BBauG nach öffentlicher Bekanntmachung in den Aachener Tageszeitungen am 17.08.1988 in Kraft getreten. Die Änderungen Nr. 15 - Naturschutzgebiet Indetal - und Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - gemäß § 28 a LG sind am 24.06.2002 bzw. 16.12.2004 in Kraft getreten.
Genauigkeit
Die Festsetzungskarte ist im Original im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Um Fehlinterpretationen zu vermeiden wurde die Zoom-Möglichkeit auf diesen Maßstab begrenzt.
Kontakt
Fachbereich Umwelt
Frau Dammers
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Frau Hermanns
Frau Momen
geoService
geoService
textliche Darstellungen und textliche Festsetzungen mit Erläuterungsbericht (PDFs, ca. 3-5 MB)
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Seite 181 bis 198
Seite 199 bis 212
Seite 213 bis 231
Seite 232 bis 254
Änderungsverfahren Nr. 15 - Naturschutzgebiet N 11 Indetal
Änderungsverfahren Nr. 18 - Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald