Wer bezahlt die Reparatur, wenn die Feuerwehr bei einem Fehlalarm die Wohnungstür aufbricht?
Grundsätzlich der Wohnungseigentümer. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter bestünde nur, wenn diesen ein Verschulden träfe (vgl. auch Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 20.04.2007 (AZ: 537 C 17077/05).