Westpark/Gartenstraße - Bebauungsplan Nr. 1008
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Überblick
Projekt: Bebauungsplan - Westpark/Gartenstraße -
Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich der östlichen Hälfte des Westparkes sowie das Grundstück Lochnerstraße 60
Größe: 4,35 ha.
Geplante Nutzung: Grünfläche, Kindergarten, Wohnen
Verfahrensstand
Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 10.02.2022
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 04.10.2022 - 04.11.2022 (Ausstellung der Planung)
Erläuterungen zur Planung
Nachfolgende städtebauliche Ziele sollen mit der Planung erreicht werden:
- Sicherung des Westparks als Grün- und Erholungsfläche
- Weitestgehende Freihaltung des Parks von Bebauung
- Errichtung eines maximal zweigeschossigen Neubaus auf dem gleichen Grundstück in aufgelockerter, untergliederter Form für eine viergruppige Kita und AWO-Geschäftsstelle an der Gartenstraße
- Schließen des Blockrandes an der Lochnerstraße Ecke Gartenstraße durch mehrgeschossige Wohnbebauung
- Berücksichtigung der klimatischen Funktion des Westparks.
Die Kita an der Lochnerstraße 60 wird, wenn die neue Kita in der Franzstraße fertiggestellt ist, nicht mehr benötigt. Aufgrund der Lage in der Aachener Innenstadt mit allen notwendigen Infrastruktureinrichtungen ist an der Lochnerstraße eine Wohnungsbauentwicklung städtebaulich sinnvoll, insbesondere wegen des hohen Bedarfes an Wohnraum in der Innenstadt. Ziel der Planung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum in zentraler Lage, allerdings unter Berücksichtigung des Bedarfes an unterschiedlichen Wohnungsgrößen. Angelehnt an die Vorgaben für die Planung auf dem Nachbargrundstück an der Lochnerstraße soll auch auf dem städtischen Grundstück aus Klimaschutzgründen ein 10 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze von einer Bebauung freigehalten werden. Dieser dient darüber hinaus dem Schutz der an der Lochnerstraße vorhandenen Bäume.
Hinweis bei öffentlicher Auslegung:
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Internet (Standard):
Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB werden hiermit die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt. Die Darstellungen im Internet sind unverbindlich.