Elsassstraße / Moscheeplatz - BP nach § 13a BauGB -
Aktuell: Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 28.10.2024 bis 29.11.2024. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20.
Zeit: montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 15:00 Uhr.
Anhörung: Donnerstag, den 14.11.2024 von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr Ort: Foyer der Nadelfabrik, Reichsweg 30, 52068 Aachen
Kommentare online abgeben
Überblick
Projekt: Bebauungsplan nach § 13a BauGB - Elsassstraße / Moscheeplatz -
Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Elsassstraße und Stolberger Straße
Größe: 1 ha.
Geplante Nutzung: Wohnungsbau mit Kindertagesstätte
Verfahrensstand
Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 29.08.2024
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 28.10.2024 - 29.11.2024 (Ausstellung der Planung) und 14.11.2024 (Anhörungstermin)
Erläuterungen zur Planung
Ziel der Planung ist die Entwicklung eines Wohngebietes im Geschosswohnungsbau mit einer Kindertagesstätte. Der städtebauliche Entwurf wurde aus dem Wettbewerb "Neues Wohnen im Ostviertel" entwickelt. Er soll die Platzrandbebauung vervollständigen und durch eine Blockrandstruktur einen ruhigen grünen Innenhof mit Aufenthaltsqualität bilden. Mindestens zu 40 % soll öffentlich geförderter Wohnungsbau umgesetzt werden.
Hinweise bei öffentlicher Auslegung:
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.