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Freunder Weg / Zeppelinstraße - Vorhabenbezogener Bebauungsplan

Bebauungsplan - Projektphase Vorentwurf

Aktuell: Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 25.10.2024 bis 26.11.2024. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: Foyer des Verwaltungsgebäudes am Marschiertor, Lagerhausstraße 20.
Zeit: montags bis donnerstags von 8:00 bis 18:00 Uhr, freitags von 8:00 bis 15:00 Uhr.
Anhörung: 28.10.2024 18:00 Uhr im Foyer der Nadelfabrik, Reichsweg 30
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Überblick

Projekt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan - Freunder Weg / Zeppelinstraße - zwischen Freunder Weg, Zeppelinstraße und Eisenbahnweg
Lage: Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Freunder Weg, Zeppelinstraße und Eisenbahnweg
Größe: 3 ha.
Geplante Nutzung: Gewerbe, Dienstleistungen, Freizeitnutzungen und Wohnen

Verfahrensstand

Der Planungsausschuss (PLA) hat die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 29.08.2024

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: 25.10.2024 - 26.11.2024 (Ausstellung der Planung) und 28.10.2024 (Anhörungstermin)

Erläuterungen zur Planung

Ziel der Planung ist die Revitalisierung eines Gewerbeareals. Neben einer gewerblichen Nutzung soll auch ein Anteil an Wohnen und gemischten Nutzungen sowie eine Wegeverbindung geschaffen werden.

Hinweise bei öffentlicher Auslegung:

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

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