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Kullenhofstraße / Neubau Psychiatrie - Bebauungsplan Nr- 1005

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Aktuell: Die Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt in der Zeit vom 23.09.2024 bis 25.10.2024. (Veröffentlichungsfrist)
Ort: (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstraße 20, 4. Etage Raum 400, Zeit: montags bis donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr, mittwochs bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr
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Überblick

Projekt: Vorhabenbezogener Bebauungsplan - Kullenhofstraße / Neubau Psychiatrie - 
Lage: Stadtbezirk Aachen-Laurensberg im Bereich zwischen Kullenhostraße und Neuenhofer Weg
Größe: 0,55 ha
Geplante Nutzung: Geplant ist der Neubau der Psychiatrie für die Uniklinik Aachen.

Verfahrensstand

Der Planungsausschuss hat die Durchführung der Veröffentlichung im Internet und der zusätzlichen öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch beschlossen. Beratungstermin: PLA: 29.08.2024 

Veröffentlichung im Internet und zusätzliche öffentliche Auslegung: 23.09.2024 - 25.10.2024 beteiligung.aachen.de und beteiligung.nrw.de

Erläuterungen zur Planung

Geplant ist der Neubau der Psychiatrie für die Uniklinik Aachen.

 

Hinweis zur Bereitstellung von Informationen im Internet

DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung, Verwaltungsgebäude Am Marschiertor, Lagerhausstaße 20, 52064 Aachen, 3. Etage, Raum 355 /356 während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.